Stand: Dezember 2009
§1 Zweck der Gesellschaft
1. Die Deutsche Gesellschaft für Materialkunde, im folgenden DGM genannt, ist ein eingetragener Verein. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (wissenschaftliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung 1977 auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik der Werkstoffe. Aufbauend auf ihre bisherige Tätigkeit auf dem Gebiet der Metallkunde widmet sie sich insbesondere den werkstoffkundlichen Aspekten bei der
Herstellung, Verarbeitung und Anwendung metallischer und nichtmetallischer Materialien. Ihr Ziel ist die Förderung neuer Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik, die Verbreitung des Wissensstandes auf diesem Gebiet und die Umsetzung von wissenschaftlichen
Erkenntnissen in die industrielle Praxis.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
• Zusammenarbeit der Mitglieder aus Wissenschaft und Technik in Fachausschüssen und Arbeitsgruppen
• Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen
• Zusammenarbeit
mit staatlichen Stellen zur Förderung von Forschung und Entwicklung
• Veranstaltung von Vortrags- und Diskussionstagungen
• Durchführung von Kursen und Seminaren zur beruflichen Weiterbildung - Einleitung und Betreuung von Forschungs-
und Entwicklungsvorhaben
• Mitarbeit in Fragen der Ausbildung
• Herausgabe von Zeitschriften und Büchern
• Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Gesellschaften verwandter Zielrichtungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ist
ausschließlich durch die Erfüllung ihrer gemeinnützigen Zwecke bestimmt. Die Gesellschaft wird keine politische Tätigkeit ausüben.
§ 2 Sitz, Vertretung, Geschäftsjahr
1. Sitz der DGM ist Frankfurt, Amtsgericht (Registergericht) Frankfurt.
2. Sie wird gerichtlich und außergerichtlich entweder durch den Vorsitzenden oder die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Diese Personen sind der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26
BGB. Der Vorstand ist ermächtigt, für die allgemeine Geschäftsführung und die Erledigung der allgemeinen Verwaltungsaufgaben einen Geschäftsführer zu bestellen, der in dem ihm zugewiesenen Rahmen zur rechtsgeschäftlichen
Vertretung berechtigt ist im Sinne des § 30 BGB.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Gesellschaft ist bereit, größeren übernationalen Vereinigungen beizutreten, die die freie Entwicklung und Förderung der Wissenschaft zum Ziele haben.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Gesellschaft hat Einzelmitglieder und Firmenmitglieder. Einzelmitglieder sind natürliche Personen. Firmenmitglieder sind Unternehmen, Körperschaften, Institute u. ä.
Einzel- oder Firmenmitglieder können ordentliche Mitglieder oder nur fördernde Mitglieder (Fördermitglieder) sein. Soweit nachstehend nur noch der Begriff „Mitglied“ genannt ist, sind stets nur ordentliche Mitglieder gemeint.
Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind in alle Vereinsämter wählbar.
Fördermitgliedern steht kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Fördermitglieder haben aber das Recht zur Teilnahme
an den Mitgliederversammlungen und auch, sich dort beratend zu äußern. Fördermitglieder sind nicht in den Vorstand oder das Kuratorium wählbar.
2. Die Mitgliedschaft eines Fördermitglieds beginnt (soweit beantragt) mit der
Zahlung der Teilnehmergebühr. Welche DGM-Veranstaltung auf Antrag zu einer Fördermitgliedschaft führen soll, entscheidet der Vorstand.
Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie beginnt mit der Zahlung des ersten
Mitgliedsbeitrages. Der Wechsel von der Fördermitgliedschaft zur ordentlichen Mitgliedschaft ist auf Antrag jederzeit möglich.
3. Der Aufnahme dürfen keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen; es obliegt dem Antragsteller, den Nachweis gegebenenfalls dafür zu erbringen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.
4. Jede Form der Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod (bei juristischen Personen durch Auflösung),
durch Austritt, durch Ausschluss oder durch gesetzliche Bestimmung.
Hinsichtlich der Fördermitgliedschaft gilt zusätzlich das Folgende:
Die Fördermitgliedschaft ist stets eine Mitgliedschaft auf Zeit und erlischt automatisch, ohne dass
es einer weiteren Handlung bedarf, durch Zeitablauf 12 Monate nach der Zahlung der letzten Teilnehmergebühr, für die gleichzeitig eine Fördermitgliedschaft oder deren Verlängerung beantragt wurde.
5. Der Austritt kann nur nach Erledigung aller Verpflichtungen erfolgen, und zwar durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres.
6. Der Ausschluss kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn triftige Gründe vorliegen, und zwar mit sofortiger Wirkung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, bei grobem Verstoß gegen die Satzung
oder das Ansehen der Gesellschaft. Auch längere Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages kann zum Ausschluss führen.
7. Der Mitgliedsbeitrag, dessen
Höhe jährlich festgelegt wird, soll im ersten Viertel des Geschäftsjahres entrichtet werden. Für Fördermitglieder wird der Mitgliedsbeitrag durch die kostenpflichtige Teilnahme an einer DGM-Veranstaltung ersetzt.
8. Als besondere Ehrung kann die Ehrenmitgliedschaft durch einstimmigen Beschluss des Vorstands verliehen werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, ohne dass eine Beitragspflicht für sie besteht.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe der DGM sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Das Kuratorium
- Der Geschäftsführer
§ 5 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal stattfinden. Sie wird vom Geschäftsführer mit einer mindestens dreiwöchigen Frist unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung durch schriftliche
Einladung der Vereinsmitglieder an die dem Verein bekannte, letzte Anschrift einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung des Einberufungs-schreibens und der Tag, an dem die Versammlung stattfindet, nicht mitgerechnet. Für
die Rechtzeitigkeit der Einberufung ist der Tag der Absendung maßgebend. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder einschließlich der Ehrenmitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt:
a) über die Wahl des Vorstandes
b) nach Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Haushaltsberichtes für das abgeschlossene Geschäftsjahr
über die Entlastung des Vorstandes
c) über den Kassenvoranschlag des laufenden Geschäftsjahres
d) über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e) über Satzungsänderungen
f) über das Zeitschriftenwesen und die öffentlichen Veranstaltungen
g) über die Anträge auf Auflösung der Gesellschaft
h) über sonstige Anträge, die seitens des Vorstandes oder aus den Kreisen der Mitglieder gestellt werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 v. H. der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wenn die Versammlung nicht beschlußfähig sein sollte, beginnt sie 15 Minuten nach dieser Feststellung mit derselben Tagesordnung erneut. Die Mitgliederversammlung ist dann unabhängig
von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Der Vorstand kann auch telegrafische, schriftliche oder fernschriftliche Beschlußfassung vorschlagen. Das Ergebnis eines solchen Beschlusses ist in diesem Fall unverzüglich
in einer Niederschrift festzuhalten. Hinsichtlich der Anfertigung und Unterzeichnung gilt § 8 Ziff. 4 entsprechend.
4. Aus besonderen Anlässen können außerordentliche Mitgliederversammlungen vom Vorstand einberufen werden. Eine solche Versammlung muss einberufen werden, wenn ein vom zehnten Teil der ordentlichen Mitglieder
unterschriebener Antrag beim Vorstand eingereicht wird.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand der Gesellschaft setzt sich wie folgt zusammen:
a) ein Vorsitzender
b) zwei stellvertretende Vorsitzende
c) bis zu acht Beisitzer
d) ein Mitglied der Schriftleitung der Zeitschrift für Metallkunde als ständiger Beisitzer
e) der Geschäftsführer
2. Der Vorstand und der Vorsitzende der Gesellschaft werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt. Ihre Tätigkeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Kalenderjahr.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Dies gilt nicht für den unter 1d) genannten ständigen Beisitzer und für den unter 1e) genannten Geschäftsführer, die dem Vorstand für
die Dauer Ihrer Tätigkeit bzw. Bestellung angehören. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit ohne Rücksicht auf die Zeit, die er bereits dem Vorstand angehörte, ohne Wahl weitere
zwei Jahre Mitglied des Vorstandes; in der Regel als einer der stellvertretenden Vorsitzenden. In jedem Jahr scheiden mindestens zwei Beisitzer aus. Sollte ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit ausscheiden, so wählt der Vorstand
für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson.
4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder für die Gesellschaft ist ehrenamtlich. Ausgaben, die ihnen in Ausübung ihres Amtes erwachsen, können von der Gesellschaft erstattet werden.
5. Der Vorstand leitet die allgemeinen Geschäfte der Gesellschaft. Er entscheidet in allen die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten, soweit nicht die Entscheidung durch die Satzung an Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden ist. Er ist befugt, im Rahmen der Satzung unwesentliche Änderungen nach eigenem Beschluß vorzunehmen. Er ist beschlußfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleich-heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer und wählt die stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte durch Mehrheitsbeschluß.
7. Der Vorstand bereitet die Tagesordnungen für die Sitzungen vor, bestimmt ihren Ort und lädt zu denselben ein.
8. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter aus dem Vorstand, leitet die geschäftlichen Sitzungen. Er ruft unter Mitteilung der Tagesordnung die Mitglieder des Vorstandes nach Bedarf zusammen, mindestens
aber zweimal im Jahr.
§ 7 Das Kuratorium
1. Das Kuratorium unterstützt den Vorstand
bei der Orientierung der DGM-Aktivitäten an den Belangen der herstellenden und verarbeitenden Industrie auf dem Gebiet aller technisch wichtigen Werkstoffe
in seinen Bemühungen um eine die Werkstoff-Forschung gebührend berücksichtigende deutsche und europäische Forschungspolitik
bei den Bemühungen um eine, dem Umfang der Gemeinschaftsaufgaben gerecht werdende materielle Ausstattung der DGM
2. Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
3. Das Kuratorium gibt sich in Zusammenarbeit mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung.
4. Die Tätigkeit der Kuratoriumsmitglieder für die Gesellschaft ist ehrenamtlich.
5. Das Kuratorium besteht aus
a) bis zu 15 leitenden Personen aus der werkstoffherstellenden und -verarbeitenden Industrie
b) bis zu 5 leitenden Personen aus Forschungsinstituten
c) dem Vorsitzenden der DGM
d) den beiden Stellvertretern
Der Geschäftsführer der DGM und der Vorsitzende des Beraterkreises nehmen als Gast an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
6. Bis auf die unter c) und d) genannten Mitglieder sollten dem Kuratorium nur solche Personen angehören, die den gesetzlich zur Vertretung berechtigten Organen ihrer Firmen bzw. Forschungsinstitute angehören und oder
für einen großen technischen bzw. wissenschaftlichen Bereich eigenverantwortlich tätig sind.
7. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom DGM-Vorstand berufen. Das Aufsichtsrecht der Mitgliederversammlung bleibt hiervon unberührt.
8. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitz wird vom Vorsitzenden der DGM wahrgenommen. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich.
9. Mitglieder des Kuratoriums, die ihre aktive berufliche Tätigkeit beenden, scheiden spätestens 3 Jahre nach diesem Zeitpunkt aus dem Kuratorium aus.
§ 8 Geschäftsführer
1. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte einschließlich der Geldangelegenheiten der Gesellschaft, die er im Rahmen der Satzung, des Haushaltsplanes oder sonstiger Anweisungen zu führen
hat. Er ist dem Vorstand für die ordnungsmäßige Erledigung der Geschäfte verantwortlich.
2. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle, die unter seiner Aufsicht und Verantwortung die geschäftsmäßigen Arbeiten des Vereins zu erledigen hat.
3. Der Geschäftsführer hat auf Anordnung des Vorstandes die Einladungen zu den Sitzungen rechtzeitig zu versenden; Vorstandssitzungen mit mindestens zweiwöchiger, Mitgliederversammlungen mit mindestens dreiwöchiger
Frist unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Die Einladung ergeht schriftlich.
4. Der Geschäftsführer hat von jeder Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden unterschrieben werden muss. Dieser kann sich bei Abwesenheit durch
ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Der Geschäftsführer hat auch für die Berichterstattung über die Vortrags- und Diskussionstagungen zu sorgen.
5. Für den Geschäftsführer kann vom Vorstand ein Stellvertreter berufen werden.
§ 9 Auflösung
der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft kann durch Beschluß einer zu diesem Zwecke ausdrücklich einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. Ist in dieser Versammlung nicht
ein Zehntel sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder vertreten, so ist die Beschlußfassung
über die Auflösung zu vertagen. Sie kann hiernach erst in einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck neu einberufenen Mitgliederversammlung stattfinden. Diese kann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Auflösung beschließen.
2. Bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, Essen, mit der Maßgabe, die Forschung auf dem Gebiet
der Werkstoffkunde zu unterstützen oder das Vermögen einer Institution zuzuwenden, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (wissenschaftliche) Zwecke im Sinne der dann gültigen Abgabenordnung verfolgt. |